AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Anwendungsbereich
- Mit dem Abschluss von Verträgen zwischen GOMOS AG und dem Verkäufer/Käufer von Material oder Dienstleistungen richten sich die Rechtsbeziehungen nach den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- Von den AGB abweichende Vereinbarungen zwischen GOMOS AG und dem Kunden bedarf es der schriftlichen Vereinbarung.
- Offerten und Preise
- Die von GOMOS AG offerierten Preise verstehen sich exkl. MWST, Transportkosten, Zoll- und anderer Gebühren. Solche Kosten sind nur dann im Verkaufspreis enthalten, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist.
- GOMOS AG ist nur bei Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen an die offerierten Ankaufspreise gebunden. Im Falle verspäteter Lieferungen behält sich GOMOS AG das Recht vor, die Preise der aktuellen Marktlage anzupassen.
- Rechnungen der GOMOS AG sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen, ausgenommen sind Sonderabmachungen.
- Ankauf und Annahme von Materialien
- Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Erfüllungsort GOMOS AG in Dietikon.
- Eigentum, Nutzen und Gefahr des Materials geht mit der Annahme auf GOMOS AG über.
- GOMOS AG steht das Recht zu, angekauftes Material eingehend zu prüfen, sowie im Falle von Mängeln und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität die Annahme zu verweigern oder wahlweise eine Preisreduktion gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Im Falle von verdeckten Mängeln können diese Rechte entsprechend auch nach erfolgter Annahme geltend gemacht werden. Kosten für zusätzliche Prüfungen und Expertisen sind vom Verkäufer zu tragen.
- Massgebend für die Beurteilung angekauften Materials sind Gewicht und Menge, sowie die von GOMOS AG ermittelte Qualität.
- Vereinbarte Termine zur Lieferung an GOMOS AG oder Termine zur Bereitstellung von Material zur Abholung durch Gomos AG sind für den Kunden verbindlich und einzuhalten.
- Der Kunde gewährleistet, dass das Material die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von unerwünschten Stoffen und Mängeln ist (insbesondere frei von radioaktivem Material und Sprengkörpern).
- Verkauf von Materialien
- Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart erfolgt der Verkauf in der Zweigniederlassung GOMOS AG, Dietikon.
- Das Eigentum, an dem von GOMOS AG verkauften Material geht erst mit vollständiger Bezahlung an den Käufer über.
- GOMOS AG behält sich vor, Material nur gegen Vorauskasse zu liefern, sowie dessen Auslieferung zu widerrufen und Material zurückzuhalten, für den Fall, dass die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Kunden ungewiss erscheint.
- Von GOMOS AG verkauftes Material ist als mängelfrei genehmigt anzusehen, sofern nicht innert einer Frist von 5 Tagen nach Empfang oder Abholung eine schriftliche Mängelrüge durch den Käufer bei GOMOS AG eingegangen ist. Im Falle einer Geltendmachung von Mängeln hat der Käufer das Material sicherzustellen und der GOMOS AG ausreichend Möglichkeit zur Prüfung vor Ort einzuräumen.
- Dienstleistungen
- Transport- und Recyclingdienstleistungen werden von GOMOS AG nach Massgabe aller gesetzlichen Bestimmungen mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt.
- GOMOS AG kann zur Erbringung der Dienstleistungen ohne vorherige Zustimmung Drittparteien als Hilfspersonen beiziehen.
- Jegliche Gebinde und Boxen sind Eigentum der GOMOS AG.
- Der Besteller haftet für Schäden durch unsachgemässe Behandlung der Gebinde. Dies gilt für Schäden, die durch Herumschieben mit Baumaschinen, Verbrennen von Materialien oder Nutzung von ätzenden und säurehaltigen Materialien entstehen.
- Die freie Zufahrt zum Boxenstellplatz muss durch den Besteller gewährleistet sein. Mehraufwendungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- Der Besteller ist verantwortlich für korrekte Informationen bei Anmeldung und die fachgerechte Bereitstellung des Materials, ausgenommen sind Sonderabmachungen.
- Der Besteller haftet für Schäden, welche aufgrund von ungenügender Baustellenordnung oder ungenügender Zufahrt entstehen. Insbesondere Schäden, die durch ungenügende Baustellenzufahrt auf Privatgrundstücke oder innerhalb von Baustellen an Mauern, Hauswänden, Hecken, Zäunen oder Autos entstehen. Bei engen Zufahrten ist der Besteller verpflichtet, den Fahrer rechtzeitig und korrekt einzuweisen und wo nötig eine Hilfsperson zu stellen. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Einsatz von Mulden und Kranfahrzeugen ausreicht. Er ist verpflichtet den Untergrund mit geeigneten Massnahmen zu schützen. Der Besteller haftet für Schäden an Belag oder Bordsteinen infolge von Kranarbeiten, Gebinde-Absetz- oder -Aufnahmearbeiten.
- Signalisation und Beleuchtung der Boxen und Gebinde ist Sache des Bestellers, ebenso die Bewilligung bei Stationierung auf öffentlichem Grund, soweit notwendig.
- Das Überfüllen oder Überladen der Boxen und Gebinde ist nach Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Für sämtliche Folgen haftet der Veranlasser.
- Beanstandungen an Dienstleistungen von GOMOS AG sind spätestens bis 5 Tage nach vollendeter Arbeit schriftlich zu melden. Im Falle einer Geltendmachung von Mängeln hat der Kunde sicherzustellen, dass GOMOS AG ausreichend Möglichkeit zur Begutachtung vor Ort eingeräumt wird.
- Haftung
- GOMOS AG haftet gegenüber dem Kunden für absichtlich oder grobfahrlässig verschuldeten, unmittelbaren Schaden.
- Der Kunde haftet gegenüber GOMOS AG für aus einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung entstandenen Schaden. Der Kunde stellt GOMOS AG von sämtlichen Drittansprüchen frei, sofern diese auf eine vom Kunden zu verschuldende Vertragsverletzung zurückzuführen sind.
- Im Fall von Verzögerungen oder Schlechterfüllungen, in Fällen höherer Gewalt trifft die Parteien kein Verschulden. Als höhere Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die von aussen einwirken, unvorhersehbar sind und deren Auswirkung nicht mit normalen Mitteln zu verhindern sind.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Verträge zwischen GOMOS AG und dem Kunden sowie sämtliche daraus resultierenden Streitigkeiten unterstehen Schweizerischem Recht.
- Gerichtsstand ist Zug, Schweiz
- Schlussbestimmungen
- Soweit sich einzelne Bestimmungen der AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, hat dies nicht die Ungültigkeit der übrigen Forderungen zur Folge. Die Parteien sind gehalten, in diesem Falle anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am besten entspricht.
- Ohne Zustimmung der GOMOS AG darf der Kunde Rechte und Pflichten aus Verträgen mit GOMOS AG nicht an Dritte übertragen.